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Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 SG als Zeitsoldat / SaZ
Eine Entlassung (Kündigung) aus der Bundeswehr auf eigenen Antrag nach § 55 SG aus dem Dienstverhältnis kann ein Soldat auf Zeit (Zeitsoldat/SaZ) beantragen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Die Anforderungen, die in diesem Zusammenhang gestellt werden um das Dienstverhältnis zu beenden, sind hoch. Die Entlassung nach einer militärischen Ausbildung und Fachausbildung liegt meist nicht im dienstlichen Interesse. Einfach kündigen mit der Folge die Bundeswehr zu verlassen, geht leider nicht. Eine Entlassung (Kündigung) auf eigenen Antrag aus der Bundeswehr ist daher als Antragsteller sehr gut zu begründen. Wir als Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Rechtsanwälte für Kriegsdienstverweigerung und Wehrrecht können Sie über Ihre Möglichkeiten der vorzeitigen Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 SG rechtlich beraten und Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen.
Relevant wurde § 55 SG auch bei Zeitsoldaten (SaZ), die Sanitäter oder Ärzte mit Fachausbildung (Studium) bei der Bundeswehr waren und ihre Dienstzeit beenden wollten. Diese konnten bisher trotz Gewissenskonflikt keinen KDV-Antrag stellen, da hierfür nach dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben das Rechtschutzinteresse fehlte. In wenigen Einzelfällen haben wir trotz dieser rechtlichen Einschätzung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben "normale" Kriegsdienstverweigerungsanträge von Sanitätern positiv beschieden bekommen. Dies bildete aber die absolute Ausnahme.
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) § 55 Entlassung
(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.
Häufig möchten die Betroffenen das Thema "Entlassung aus der Bundeswehr" zunächst einmal mit einem Anwalt besprechen, um alle relevanten Informationen zu erhalten und auch um zu erfahren, ob man ein Recht auf vorzeitige Entlassung hat. Häufig sind die Anfragen der Soldaten an uns sehr dringend, nicht selten liegt eine ernstliche Gefährdung vor. Dieses Thema im SG (Soldatengesetz) ist für Soldaten häufig sehr präsent und eine Entscheidung über die Zukunft in der Bundeswehr muss häufig innerhalb kurzer Zeit entschieden werden. Hier ist schnelle Hilfe dringend nötig.
Sind Sie der Meinung, dass bei Ihnen ein Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr nach § 55 SG gerechtfertigt wäre, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Gerne prüfen unsere Rechtsanwälte für Kriegsdienstverweigerung und Wehrrecht Ihren Fall und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten und Erfolgschancen. Eine telefonische Ersteinschätzung ist immer kostenlos.