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Kanzlei SHB

Dienstzeitverkürzung

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Dienstzeitverkürzung bei der Bundeswehr

Als Zeitsoldat (SaZ 4, SaZ 8, SaZ 12, SaZ 13 oder SaZ 17) bei der Bundeswehr haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Dienstzeitverkürzung zu stellen, um die Zeit bzw. festgesetzte Dienstzeit zu verkürzen. Diese Möglichkeit ist rechtlich im Soldatengesetz geregelt, § 40 Abs. 7 Soldatengesetz (SG), und besteht grundsätzlich auch, wenn der Soldat eine Ausbildung bei der Bundeswehr gemacht hat oder sogar ein Studium. Den Antrag können Sie persönlich stellen und so möglicherweise Ihre Dienstzeit verkürzen. Zum Beispiel, wenn ein neuer Job in Aussicht ist. Dies ist nämlich oft der Fall, aber auch wirtschaftliche Gründe. Dienstzeitverkürzung ist vor allem ein Thema bei dienstälteren Soldaten, kommt aber auch häufig bei jüngeren Soldaten vor, da es keine Möglichkeit der Kündigung gibt. Die Dienstzeitverkürzungsanträge der Soldaten bei der Bundeswehr werden in der Regel schnell vom Dienstherrn entschieden und nehmen nicht viel Zeit in Anspruch.

Zeitsoldaten können ihre Zeit bzw. Dienstzeit und das Dienstverhältnis gemäß § 40 Abs. 7 Soldatengesetz (SG) auf Antrag verkürzen, wenn ein dienstliches Interesse seitens der Bundeswehr besteht (Dienstzeitverkürzung). Die Entscheidung über die Dienstzeit und deren Verkürzung wird vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in Köln getroffen. Es wird zwar eine persönliche Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten des Zeitsoldaten angefordert, die eigentliche Entscheidung liegt aber beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in Köln. Und dies ist auch das Problem für den Soldaten. Ein dienstliches Interesse liegt meistens nämlich nur dann vor, wenn der Dienstposten des Soldaten wegfällt und er nicht mehr in einem anderen Dienstbereich verwendet werden kann. Eine andere Möglichkeit ist, dass die militärische Qualifikation des Zeitsoldaten nicht mehr benötigt wird. Das ist aber eher selten und kommt daher meist nicht in Betracht. Dies muss man vorher wissen, vor einer Verkürzung nach § 40 Abs. 7 Soldatengesetz (SG).

Entgegen vieler Gerüchte von Kameraden im Forum gibt es auch keine Sonderregelungen beim Wechsel von Zeitsoldaten zur Polizei, Feuerwehr oder ähnlichem wegen besonderer Härte. Ein Wechsel in diese Berufe führt nicht zur Verkürzung bzw. Dienstzeitverkürzung. Ihre Dienstzeit kann so nicht verkürzt werden und so kommen Sie nicht zu einer Entlassung aus der Bundeswehr. Vor allem liegt die Entlassung nicht im dienstlichen Interesse.

In vielen Fällen ist es allgemein so, dass Soldaten bzw. Zeitsoldaten bei der Bundeswehr zuerst versuchen über einen Antrag auf Dienstzeitverkürzung aus der Bundeswehr vorzeitig herauszukommen, z.B. wegen einer neuen Ausbildung. Anträge auf Dienstzeitverkürzung werden nach unseren Erfahrungen als Anwälte aber in der Regel abgelehnt. Wenn nun anschließend z.B. ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt wird, wirft dies beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben verständlicherweise Fragen auf. Auch wenn Sie anschließend noch zum Gericht als Kläger gehen und dann als Kläger gegen die Beklagte vorgehen möchten, kann dies für die Kläger langwirig werden. Das weiß die Beklagte, also Bundeswehr, auch. Solch ein Einsatz als Kläger sollte also gut überlegt sein. Meist läßt sich solch ein Einsatz als Kläger nicht sinnvoll empfehlen und man sollte die Finger davon weg lassen.

Bevor Sie als Soldat also verfrüht einen Dienstzeitverkürzungsantrag stellen, sollten Sie sich vorher mit unseren Anwälten in Verbindung setzen und Ihre Interessen und Ihr Recht klären und sich ein Urteil bilden. Im Vorfeld muss genau geklärt werden, warum Sie die Bundeswehr verlassen möchten, damit die richtigen Anträge zur richtigen Zeit gestellt werden. Sie müssen genauf wissen, was Sie machen. Eine telefonische Ersteinschätzung mit unseren Anwälten ist als Nutzer immer kostenlos.