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In einer denkwürdigen Entscheidung hat das Anwaltsgericht in München nunmehr die Werbung einer Anwaltskanzlei mit einer kostenlosen Erstberatung für rechtmäßig erachtet und hat damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. In den Kammernachrichten der Rechtsanwaltskammer München (Rechtsanwaltskammer Newsletter 3/2010) heißt es dazu:

"Noch mit Entscheidung des Anwaltsgerichts München vom 09.07.2008 (4 AnwG 4/2008) wurde die kostenlose außergerichtliche Rechtsberatung im Umfang von 15 Minuten für unzulässig gehalten. Nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO dürften keine geringeren Gebühren vereinbart werden, als das RVG vorsieht. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG sehe für eine Beratung mindestens Gebühren nach den Vorschriften des BGB vor. Für den Fall, dass eine Gebührenvereinbarung getroffen wurde (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG), müsste die Vergütung nach § 4 Abs. 2 S. 3 RVG in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Am 01.02.2010 hat das Anwaltsgericht München seine Entscheidungspraxis für die fünfzehnminütige kostenlose außergerichtliche Rechtsberatung geändert (3 AnwG 51/09). Der Beschuldigte, der selbst u.a. Rechtsbeistand und Steuerberater ist, hat (nur) für Steuerberater kostenlose telefonische "Auskünfte" u.a. zum Erbrecht angeboten. Das Anwaltsgericht hat den Betroffenen freigesprochen. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 34 RVG zum 01.07.2006 bewusst eine Deregulierung vollzogen. Aus § 14 RVG könne keine gesetzliche Mindestvergütung abgeleitet werden (m.V.a. OLG Stuttgart NJW 2007, 924). Gesetzliche Gebühren könnten bei einer Vereinbarung i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG für eine kostenlose Rechtsberatung gerade nicht nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO unterschritten werden (m.V.a. AGH Berlin AnwBl. 2007, 375). Das Anwaltsgericht appellierte in seiner Entscheidung zu Recht an den Gesetzgeber, klare gesetzliche Regelungen zu schaffen. Darüber hinaus nahm das Gericht keine Stellung zu der Frage, ob auch eine längere kostenlose Rechtsberatung zulässig wäre. Eine Bewertung nach UWG i.V.m. § 43 BRAO zur kostenlosen Erbringung von Dienstleistungen wurde ebenfalls nicht durchgeführt. [Stand März 2010]" (Den Originalbeitrag finden Sie hier: Rechtsanwaltskammer Newsletter 3/2010)

Nach Rücksprache mit der Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein teilt die schleswig-holsteinische Rechtsanwaltskammer die Rechtsauffassung des Anwaltsgerichts München, so dass auch in Schleswig-Holstein Rechtsanwälte von einem Verzicht auf ihre Gebühren im Rahmen der Erstberatung Gebrauch machen können. Die Kanzlei SHB macht hiervon insoweit Gebrauch, als dass eine telefonische Ersteinschätzung von maximal 10 Minuten kostenlos ist.

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