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Kanzlei SHB

Wehrdienstbeschädigung

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  • legaler Ausstieg aus dem Wehrdienst
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Die Grafik zeigt eine Auswahl der Städte, in denen die Kanzlei SHB in der Vergangenheit bereits tätig war.

Kanzlei SHB  - geprüfte Experten

Wehrdienstbeschädigung

Wir sind eine auf das Wehrrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei die seit Jahren und mit ausgeprägten Fachwissen, Soldaten und ehemalige Soldaten umfassend und erfolgreich beraten. Falls Sie sich während Ihrer Dienstzeit verletzt haben, haben Sie das Recht einen Wehrdienstbeschädigungsantrag zu stellen. Für den Fall, dass die rechtlichen Voraussetzungen nach dem SVG erfüllt sind, könnte Ihnen ein Anspruch auf Heilfürsorge nach der Dienstzeit, eine einmalige Entschädigungsleistung, monatliche Rentenleistungen und Beschädigtenzulagen zustehen. Entscheidend ist hinsichtlich der Höhe stets der Grad der Schädigung. Die Rentenleistungen betragen je nach Grad der Schädigung monatlich 156,00 € bis 811,00 € Hinzu kommen möglicherweise Zulagen von 94,00 € bis 578,00 €. Falls Sie im Ausland während eines Auslandeinsatzes verletzt wurden, oder einen Unfall als ein besonders gefährdet geltender Soldat erleiden, hätten Sie einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 150.000,00 €. Daneben existieren noch viele weitere Versorgungsleistungen wie ein Berufsschadenausgleich, Pflegezulagen, Sterbegeld und einiges mehr. Falls Sie einen Unfall im Dienst hatten, rufen Sie uns an. Wir werden Sie im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung über Ihre Rechte und die Erfolgsaussichten eines WDB-Antrages beraten. Wir bieten Ihnen an, für Sie den Wehrdienstbeschädigungsantrag zu stellen. Vorteil für Sie besteht darin, dass wir aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung die Fallstricke kennen, die dazu führen, dass über 80 % der Wehrdienstbeschädigungsanträge abgelehnt werden. Falls dieser abgelehnt wird, könnten Sie Widerspruch und Klage einreichen. Da dies jedoch teilweise über fünf Jahre dauert, ist es von größter Bedeutung den Wehrdienstbeschädigungsantrag von vornherein gut zu begründen und alle erforderlichen Beweise zu erbringen. Wir helfen Ihnen dabei, damit Sie das bekommen, was Ihnen zusteht.

Die Wehrdienstbeschädigung bei der Bundeswehr und der Anspruch ist in § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geregelt. Haben Sie bei der Bundeswehr einen Schaden erlitten, gibt § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) die Möglichkeit für einen Ausgleich, Leistung und Versorgung. Hier haben Sie einen Anspruch im Gesetz. Wenn Sie als Berufssoldat bei der Bundeswehr oder als SaZ 4, SaZ 8 oder SaZ 12 (Soldat auf Zeit) eine Wehrdienstbesädigung erlitten haben, erhalten Sie nach der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Antrag eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Eine Wehrdienstbeschädigung ist nach dem Gesetz anzunehmen, wenn durch die Wehrdienstverrichtung, durch einen Unfall bei der Wehrdienstausübung oder infolge der wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse es zur gesundheitlichen Schädigung gekommen ist. Von der Versorgung eingeschlossen sind ein Ausgleich in der Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, eine Erstattung von Sachschäden sowie Geldhilfen zur Wohnhilfe im Rahmen des weiter fortbestehenden Wehrdienstverhältnisses. Auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis kann es eine Beschädigtenversorgung und einen Anspruch geben. Rentenansprüche haben Sie aber erst ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 25 % über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten. Die Behörden prüfen von Amts wegen, ob die Gesundheitsschädigung Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist und ob aufgrund dessen Versorgungsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Frage kommen würden.

Wenn Sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen beanspruchen möchten, müssen Sie diese bei den Behörden der Versorgungsverwaltungen der Länder geltend machen. Ihre Begutachtung im Rahmen einer Wehrdinstbeschädigung erfolgt entweder nach Aktenlage, wenn dies möglich ist, andernfalls werden fachärztliche Untersuchungen erforderlich. Bei ursächlichem Zusammenhang zwischen Wehrdienst und der Gesundheitsstörung wird die Wehrdienstbeschädigung anerkannt. Bei der medizinischen Entstehung der Erkrankung durch das schädigende Ereignis genügt bereits die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs für eine Wehrdienstbeschädigung. Das schädigende Ereignis muss hingegen durch Tatsachen gestützt werden. Die Tatsachen müssen also nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht machen.

Wenn Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Wehrdienstbeschädigung (WDB-Verfahren) und Ihrem Fall brauchen, rufen Sie unsere Rechtsanwälte für Kriegsdienstverweigerung und Wehrrecht an. Wir können als Anwälte Ihren Anspruch nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) prüfen.

§ 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG):

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
1. einen Angriff auf den Soldaten
a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder
c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2. einen Unfall, den der Beschädigte
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,
b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch
1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes,
2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,
4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Abs. 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
(4) Als Wehrdienst gilt auch
1. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil
a) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,
b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt
Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.
(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatz 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.